Im Verlauf der Einvernahme vom 21. Mai 2021 gestand der Beschwerdeführer zwar ein, dass es sich dabei um Videos handle (S. 4 Z. 138), vereinzelt Videos mit Kleinkindern (Babys) darunter gewesen seien (S. 5 Z. 168), und dass er besonderes Interesse an Geschlechtsverkehr und Oralsex habe (S. 5. Z. 171). Er sagte allerdings bereits zu Beginn aus, dass er erst im Februar 2021 mit der Beschaffung von Kinderpornografie begonnen habe (S. 2 Z. 27) und später, dass es sich um ungefähr 100 Dateien (S. 7 Z. 288) gehandelt habe.