Gemäss den VBRS-Richtlinien war im Anwendungsbereich von Art. 197 Abs. 4 StGB bei tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen im Erstfall folglich mit einer Strafe von höchstens 120 Strafeinheiten zu rechnen. Im Verlauf der Einvernahme vom 21. Mai 2021 gestand der Beschwerdeführer zwar ein, dass es sich dabei um Videos handle (S. 4 Z. 138), vereinzelt Videos mit Kleinkindern (Babys) darunter gewesen seien (S. 5 Z. 168), und dass er besonderes Interesse an Geschlechtsverkehr und Oralsex habe (S. 5. Z. 171).