Gestützt auf das leere Strafregister des Beschwerdeführers war ferner von einem Erstfall auszugehen und der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Einvernahme lediglich 20 Jahre alt. Mit Blick auf Ziffer 13 (Pornografie) der Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) vom 8. Dezember 2006 (Stand: 9. Dezember 2020) war somit höchstens von einem mittleren bis mittelschweren Fall (ca. 30 bis 500 Erzeugnisse) auszugehen, jedoch keinem schweren Fall (ab ca. 500 Erzeugnissen). Gemäss den VBRS-Richtlinien war im Anwendungsbereich von Art.