Die Abkürzung «cp» (child porn) lässt weiter zumindest vermuten, dass es sich dabei um tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen handelt (2. Satz von Art. 197 Abs. 4 StGB) und nicht um sogenannte nicht tatsächliche sexuelle Handlungen (1. Satz). Gestützt auf das leere Strafregister des Beschwerdeführers war ferner von einem Erstfall auszugehen und der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Einvernahme lediglich 20 Jahre alt.