ständnis ablegte; vgl. auch den diesbezüglichen Vorhalt zu Beginn der Einvernahme vom 21. Mai 2021). Demgegenüber lag - entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft gemäss Schreiben vom 18. Juni 2021 - zu keinem Zeitpunkt erkennbar ein Fall notwendiger Verteidigung vor. Gemäss den Akten, welche den Strafverfolgungsbehörden am 21. Mai 2021 vorgelegen haben, bestand der Verdacht, dass