Zwar hat der Beschwerdeführer zutreffend erkannt, dass die notwendige Verteidigung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab Eröffnung der Untersuchung sicherzustellen ist und dass diese Eröffnung in casu vor dem 16. Juni 2021 (Datum der Eröffnungsverfügung) angezeigt gewesen wäre, mit anderen Worten formell verspätet verfügt wurde (vgl. hierzu die Hausdurchsuchungsbefehle vom 12. März 2021 sowie vom 20. Mai 2021). Der Tatverdacht fiel zudem spätestens am 21. Mai 2021 auf den Beschwerdeführer (vgl. hierzu den Anzeigerapport vom 27. Mai 2021, wonach der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Anhaltung ein Schuldeinge-