Die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft, mit welcher sich der Beschwerdeführer in seiner Replik nicht auseinandersetzt, ist einschlägig. Zwar hat der Beschwerdeführer zutreffend erkannt, dass die notwendige Verteidigung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab Eröffnung der Untersuchung sicherzustellen ist und dass diese Eröffnung in casu vor dem 16. Juni 2021 (Datum der Eröffnungsverfügung) angezeigt gewesen wäre, mit anderen Worten formell verspätet verfügt wurde (vgl. hierzu die Hausdurchsuchungsbefehle vom 12. März 2021 sowie vom 20. Mai 2021).