Urteil 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.3). Wird die Untersuchung verspätet eröffnet und die erkennbar notwendige Verteidigung zu spät sichergestellt, unterliegen die nach dem für die Untersuchungseröffnung relevanten Zeitpunkt erhobenen Beweise der Beweisverwertungseinschränkung von Art. 131 Abs. 3 StPO (Urteile des Bundesgerichts 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.3.2; 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6).