Damit stand bzw. steht keine Freiheitsstrafe von über 1 Jahr und keine Landesverweisung zur Diskussion und der Fall wird im Strafbefehlsverfahren und ohne Landesverweisung erledigt werden können, da ein Härtefall vorliegt. Es lag und liegt deswegen auch kein Fall einer notwendigen Verteidigung vor.» 3.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik Ausführungen dahingehend, es habe gemäss dem (beigelegten) Entsiegelungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 6. August 2021 bereits am 24. Februar 2021 ein dringender Tatverdacht gegen ihn vorgelegen.