___ eine Lehre, und wird jetzt wohl auf Stellensuche sein. Er wohnt bei seiner Familie in F.________ (Ort) und wird von dieser unterstützt. Des Weiteren weist er keine Vorstrafen auf. Gemäss Art. 5 Anhang I FZA sind Massnahmen, welche die Freizügigkeitsrechte einschränken, nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zulässig. Vorliegend sind in die Voraussetzungen für die Einschränkung der Freizügigkeitsrechte nicht gegeben, da vom Beschwerdeführer keine hinreichend schwere Gefährdung droht.