66a Abs. 1 StGB vorbestraft, noch in den letzten fünf Jahren vor der Tatbegehung wegen eines anderen Delikts zu einer Strafe von mehr als 180 Strafeinheiten verurteilt worden ist und c) sie Inhaberin einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung B, C oder Ci ist (Ziff. 8). Zudem steht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre auch das FZA einer Landesverweisung entgegen. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, er verfügt in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung C, absolvierte bis zum 31. Juli 2021 bei C.________ eine Lehre, und wird jetzt wohl auf Stellensuche sein.