121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer entnehmen, dass in der Regel vermutet wird, dass das private Interessen der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegt, wenn a) ihr eine Straftat nach Art. 66a Abs. 1 StGB vorgeworfen wird, jedoch eine Strafe von höchstens 180 Strafeinheiten angezeigt erscheint, und b) sie weder wegen einer Straftat nach Art. 66a Abs. 1 StGB vorbestraft, noch in den letzten fünf Jahren vor der Tatbegehung wegen eines anderen Delikts zu einer Strafe von mehr als 180 Strafeinheiten verurteilt worden ist und c)