Die VBRS-Richtlinien sehen für Handlungen gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB bei tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen im Erstfall für ca. 30-200 Erzeugnisse 90 Strafeinheiten vor. Des Weiteren lässt sich der Weisung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend die Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer entnehmen, dass in der Regel vermutet wird, dass das private Interessen der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegt, wenn a) ihr eine Straftat nach Art.