«Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegt bzw. lag kein Fall einer notwendigen Verteidigung vor. Aufgrund der Meldung aus den USA bestand zwar der Verdacht, dass sie der Beschwerdeführer wegen Art. 197 Abs. 4 StGB strafbar gemacht haben könnte. Es ergaben sich aber aus dieser Meldung keine Hinweise auf eine bestimmte und damit auch nicht auf eine grosse Anzahl Filme (über 500 Erzeugnisse). Vorliegend geht es um maximal 100 Erzeugnisse mit kinderpornografischem Inhalt, welche der Beschwerdeführer besass und weiterverbreitete.