2 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht vorliegend zusammenfassend geltend, er sei Staatsangehöriger Österreichs und werde der Kinderpornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB verdächtigt, welche eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB darstelle, weshalb bereits am 21. Mai 2021 erkennbar ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen habe (Art. 130 Bst. b StPO). Entsprechend sei die betreffende Einvernahme vom 21. Mai 2021 ungültig (Art. 131 Abs. 3 StPO) und sämtliche Folgebeweise seien unverwertbar.