Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsobjekt definiert und dementsprechend auch begrenzt (Entscheide des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 98 vom 27. Mai 2021 E. 3, BK 21 147 vom 13. April 2021 E. 2.2; je mit weiteren Hinweisen). Das angefochtene Schreiben der Staatsanwaltschaft [recte: Verfügung] vom 14. Juli 2021 ist ein beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt und die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben, weshalb darauf einzutreten ist.