Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 5. August 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Weiter beantragt sie, es sei festzustellen, dass kein Fall einer notwendigen Verteidigung vorgelegen habe bzw. vorliege und die Regionale Staatsanwältin sei anzuweisen, die Verfügung vom 28. Juni 2021 (Einsetzung amtliche Verteidigung) in Wiedererwägung zu ziehen. Der Beschwerdeführer replizierte am 10. August 2021.