[…] Der Beschwerdeführer zeigt nicht ansatzweise nachvollziehbar auf, weshalb er sich als Geschädigter oder Opfer einer Straftat nach der geltenden Rechtsordnung sieht oder einen Tatverdacht im Sinne einer auch nur minimalen Verurteilungswahrscheinlichkeit hegt. Seine Anzeigen stützen sich auf kein belastbares Fundament im Sinne eines strafbaren Verhaltens. Das beschriebene Muster zeichnet sich auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ab. In casu verfügte die Staatsanwaltschaft nach dem Gesagten zu Recht die Nichtanhandnahme. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.