Sobald der Beschwerdeführer mit einer Verfahrenshandlung eines Verfahrensbeteiligten nicht einverstanden ist, erhebt er - augenscheinlich ohne einen auch nur ansatzweise objektiv berechtigten Verdacht auf eine Straftat - eine Strafanzeige gegen diesen wegen aller möglicher angeblich begangener Delikte und ergreift in diesem Zusammenhang in der Folge auch die jeweiligen Rechtsmittel (vorwiegend Beschwerden) oder stellt Ausstandsgesuche. Die Eingaben des Beschwerdeführers gleichen seit Jahren demselben Muster.