Soweit namentlich konkrete Äusserungen wie «frecher Lausbube» oder «primitiv» erwähnt werden, erfüllen diese den Tatbestand der Beschimpfung unzweifelhaft nicht. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern, zumal er es auch in der Beschwerdeschrift unterlässt, den Sachverhalt weiter zu präzisieren oder konkret aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Verfügung fehlerhaft sein soll. Es kann mitunter auf die Erwägungen der Beschwerdekammer in Beschluss BK 21 271 vom 23. Juli 2021 in Zusammenhang mit einer anderen Beschwerde des Beschwerdeführers verwiesen werden (E. 6 f.):