Dem kann sich die Beschwerdekammer anschliessen. Die Staatsanwaltschaft legt in ihrer Verfügung fehlerfrei dar, dass das vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachte Verhalten teils zwar im Kern einen Lebenssachverhalt enthält; dieser erweist sich demgegenüber jeweils als dermassen vage und unbestimmt, dass er einer strafrechtlichen Verifizierung nicht zugänglich ist. Soweit namentlich konkrete Äusserungen wie «frecher Lausbube» oder «primitiv» erwähnt werden, erfüllen diese den Tatbestand der Beschimpfung unzweifelhaft nicht.