303 StPO) und gültig - insbesondere fristgerecht (vgl. Art. 31 StGB) - gestellt wurde, kann die beschuldigte Person auch nicht in gesetzmässiger Weise zu den ihr vorgeworfenen Straftaten einvernommen werden. […] Weder der Anzeige noch den ergänzenden Eingaben vom 05.05. und 31.05.2021 kann entnommen werden, welches die Lebenssachverhalte und mit ihnen die konkreten äusseren Umstände der Straftaten sind, die B.________ A.________ vorwirft. Es fehlt damit die erforderliche faktische Grundlage für die Eröffnung einer Strafuntersuchung, und das Verfahren gegen A.________ wird aus diesem Grund in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht an die Hand genommen.