Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 353 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. August 2021 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verleumdung, ungetreuer Geschäftsbesor- gung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 15. Juni 2021 (BM 21 8108) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 15. Juni 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verleumdung, ungetreuer Geschäftsbesor- gung etc. nicht an die Hand. Gegen diese Verfügung erhob B.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) mit undatiertem Schreiben (Versand: 21. Juni 2021) Be- schwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtet die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Straf- anzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkre- ter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangs- verdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; je mit Hinweisen). 4. Der Verfügung lässt sich folgender Sachverhalt entnehmen: Mit eingeschriebener Brief- postsendung vom 28.02.2021 erstattete B.________ Strafanzeige gegen «A.________». A.________ wird in der Anzeige vorgeworfen, er habe B.________ mehrfach beleidigt und verleumdet (Art. 173 und Art. 174): «Indem dieser dreist Lügen über ihn erzählt oder behaupten, wir hätten ihn angerufen, der Fall Umgekehrt wir wurden angerufen und an Anfang an beleidigt und beschimpft.» Erwähnt fin- den sich in der Anzeige sodann verschiedene weitere Straftatbestände («Missbrauchstatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2», «Strafbare Handlungen gegen das Vermö- gen/unbefugte Datenbeschaffung», «Urkundenfälschung im Amt (Art. 251 StGB)», «Missbrauch der Telefonanlage 179 StGB», «Nötigung Art. 181 StGB»), jedoch ohne Angaben dazu, auf welche tatsächlichen Handlungen oder Ereignisse mit diesen Tatbeständen Bezug genommen wird oder wer- den soll. […] 2 In einer zweiten Eingabe vom 05.05.2021 brachte der Anzeiger daraufhin vor, A.________ habe sich mehrfach negativ über ihn und seinen KMU-Betrieb geäussert. Zuerst habe er gar nicht geschrieben, später habe er das Telefon abgenommen und sie («uns») beschimpft: Er werde sie («uns»), also ihn und den Betrieb fertigmachen, schliesslich sei er (A.________) Chef von einem sehr grossen Kon- zern, und er sei an keiner Lösung interessiert, und er werde ihm jetzt den Konzernjuristen C.________ auf den Hals jagen, der werde ihn persönlich fertigmachen und den KMU-Betrieb, den er vertrete. Weiter sei er in mehreren Schreiben massiv bedrängt und immer mit Stromabstellen bedroht worden, also eine klare Nötigung mit Drohung. Als er versucht habe darzulegen, dass die Rechnung nicht stimmen könne, sei er (A.________) massiv laut geworden und habe ihn als «frecher Lausbu- be» betitelt, weil er sich nicht «auf sein sehr primitives Niveau» heruntergelassen habe. Weiter habe A.________ ihn auch schriftlich beschimpft, er würde ständig anrufen und Terror machen, was eine absolute Lüge sei. Er habe sich meistens schriftlich beschwert und auch die Mängelrügen innert Frist eingereicht, aber auch das habe A.________ nicht gewusst, was eine Mängelrüge war oder ist. Er habe ihm geantwortet, er möge halt im OR nachsehen, aber was das ist habe er auch nicht gewusst. Wenn sie nicht sofort zahlten werde er ein paar Männer vorbeischicken, diese würden dies dann schon erledigen, «also verwirkte Rechnungen bzw.; verjährte Rechnungen die nicht stimmen die auf Lueg und trug aufgebaut sind nicht zu bezahlen, diese sind mit einer Mängelrüge zu belegen.» Er ha- be A.________ auch drei Gesprächstermine vorgeschlagen, diese habe er nicht wahrnehmen wollen, das hätten er und sein C.________ mehrfach mitgeteilt. Zu allen Unzeiten sei man von A.________ oder seiner Angestellten belästigt worden. Ein weiterer Mitarbeiter von der F.________, D.________, «terrorisierte uns mehrfach und wiederholt am Telefon pro Tag mindestens 60 Mal angerufen und wir- res mit Drohungen auf die Combox geredet.» Weiter wolle sich A.________ an ihnen («uns») und an dem KMU Betrieb bereichern und das verstosse gegen die Norm. Ohne Beweise und nur selbst er- stellte Fantasie-Rechnungen ohne einen Wahrheitsgehalt seien unzulässig und ein klarer Verstoss gegen das Gesetz. Weiter habe A.________ ihn überall verleumdet, indem er Briefe an die Ge- schäftsleitung der F.________ gesandt habe. Zum Teil habe er ihnen («uns») solche Verleumdungen auch zukommen lassen. A.________ habe behauptet, sie («wir») hätten mehrfach Personen von der F.________ angerufen, was nicht stimme; sie hätten nicht mit Personen von der F.________ (Firma) geredet und seien stets anständig gewesen. Sie hätten mehrere Emails versandt, das sei korrekt, aber sie seien unbeantwortet geblieben. Mit der F.________ oder A.________ an einen runden Tisch zu sitzen, sei unmöglich. Es interessiere dort niemanden. A.________ Interesse sei, sie («uns») zu deformieren, dabei sei A.________ uneinsichtig und schmiede immer neue Lügengeschichten. Es sei Tatsache, dass die Rechnungen ungültig seien, leider wisse A.________ nicht einmal, was eine Män- gelrüge sei und von einem OR habe er auch nie etwas gehört. Seine Nötigungen und andere Perso- nen zu Straftaten anzustiften, wie D.________ und C.________, liege im Interesse seiner Natur. Rechnungen erstellen, die nicht existieren, sei ein Betrug Art. 146 und Urkundenfälschung. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: In der Anzeige vom 28.02.21 wird A.________ der Erfüllung verschiedener Straftatbestände bezichtigt, dies jedoch einzig mit der Behauptung dieser Straftatbestände oder einzelner Tatbestandsmerkmale, was nach dem oben Gesagten für die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht reicht. Akten oder konkrete fakti- sche Anhaltspunkte, aus denen sich eine plausible Tatsachengrundlage für den Verdacht einer straf- baren Handlung ergeben könnte, enthält die Anzeige nicht. Auch anhand der Ergänzungen in der Eingabe vom 05.05.2021 lässt sich nicht feststellen, im Rah- men welcher konkreten Sachverhalte A.________ strafbare Handlungen begangen haben soll. Vor- würfe wie, er sei in mehreren Schreiben massiv bedrängt und immer mit Stromabstellen bedroht wor- 3 den, oder zu allen Unzeiten sei man von A.________ oder seiner Angestellten belästigt worden, oder selbst erstellte Fantasie-Rechnungen seien unzulässig, enthalten zwar einen faktischen Kern, der aber, so unbestimmt und vage, wie er formuliert ist, keiner strafrechtlichen Verifizierung und Beurtei- lung zugänglich ist. Abgesehen davon, dass ohne Schilderung eines konkreten Sachverhalts, an wel- chen der Vorwurf eines deliktischen Verhaltens geknüpft wird, bei Antragsdelikten nicht geprüft wer- den kann, ob der für die Einleitung einer Strafuntersuchung gesetzlich geforderte Strafantrag vorliegt (vgl. Art. 303 StPO) und gültig - insbesondere fristgerecht (vgl. Art. 31 StGB) - gestellt wurde, kann die beschuldigte Person auch nicht in gesetzmässiger Weise zu den ihr vorgeworfenen Straftaten einver- nommen werden. […] Weder der Anzeige noch den ergänzenden Eingaben vom 05.05. und 31.05.2021 kann entnommen werden, welches die Lebenssachverhalte und mit ihnen die konkreten äusseren Umstände der Straf- taten sind, die B.________ A.________ vorwirft. Es fehlt damit die erforderliche faktische Grundlage für die Eröffnung einer Strafuntersuchung, und das Verfahren gegen A.________ wird aus diesem Grund in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht an die Hand genommen. Dem kann sich die Beschwerdekammer anschliessen. Die Staatsanwaltschaft legt in ihrer Verfügung fehlerfrei dar, dass das vom Beschwerdeführer zur Anzeige ge- brachte Verhalten teils zwar im Kern einen Lebenssachverhalt enthält; dieser er- weist sich demgegenüber jeweils als dermassen vage und unbestimmt, dass er ei- ner strafrechtlichen Verifizierung nicht zugänglich ist. Soweit namentlich konkrete Äusserungen wie «frecher Lausbube» oder «primitiv» erwähnt werden, erfüllen diese den Tatbestand der Beschimpfung unzweifelhaft nicht. Was der Beschwerde- führer dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern, zumal er es auch in der Beschwerdeschrift unterlässt, den Sachverhalt weiter zu präzisieren oder konkret aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Verfügung fehlerhaft sein soll. Es kann mitunter auf die Erwägungen der Beschwerdekammer in Beschluss BK 21 271 vom 23. Juli 2021 in Zusammenhang mit einer anderen Beschwerde des Beschwerde- führers verwiesen werden (E. 6 f.): Der erste - im Verzeichnis der Strafabteilung des Oberge- richts des Kantons Bern ersichtliche - Rekurs des Beschwerdeführers, damals noch an die damalige Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, datiert vom 13. April 2008; es handelt sich um ein Ablehnungsgesuch gegen einen Gerichtspräsidenten (Entscheid BK 08 203 vom 28. Mai 2008). Seither wurden allein durch die Strafabteilung des Obergerichts gestützt auf Eingaben des Beschwer- deführers etwas mehr als 100 weitere Verfahrensdossiers eröffnet; ferner stellte der Beschwerdefüh- rer 35 Kostenerlass- und Stundungsgesuche. Dabei sind Gutheissungen die absolute Ausnahme (3 Beschlüsse: BK 14 136 vom 29. August 2014 und BK 13 330 vom 17. Januar 2014; teilweise [1/4] BK 15 268 vom 6. November 2015). Die Rechtsmittel des Beschwerdeführers stehen jeweils entweder im Zusammenhang mit gegen ihn geführten Strafverfahren oder (überwiegend) mit sich daraus ergeben- den Strafverfahren basierend auf Gegenanzeigen des Beschwerdeführers. Sobald der Beschwerde- führer mit einer Verfahrenshandlung eines Verfahrensbeteiligten nicht einverstanden ist, erhebt er - augenscheinlich ohne einen auch nur ansatzweise objektiv berechtigten Verdacht auf eine Straftat - eine Strafanzeige gegen diesen wegen aller möglicher angeblich begangener Delikte und ergreift in diesem Zusammenhang in der Folge auch die jeweiligen Rechtsmittel (vorwiegend Beschwerden) oder stellt Ausstandsgesuche. Die Eingaben des Beschwerdeführers gleichen seit Jahren demselben Muster. Sie bestehen jeweils aus einer Ansammlung von ausführlichen Textbausteinen, in welchen ohne Bezugnahme auf den zu beurteilenden Sachverhalt in weitschweifiger Form alle erdenklich mög- lichen und unmöglichen Verfahrensanträge gestellt und Rügen angebracht werden. Die jeweils ins 4 Feld geführten zahlreichen Gesetzesartikel, in der vorliegenden Beschwerdeschrift bzw. häufig na- mentlich aus dem Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110), zielen in der Regel vollumfänglich an der Sache vorbei. Anhaltspunkte für konkrete und relevante Sachverhalte sind in den Eingaben des Beschwerdeführers praktisch nicht zu lesen. […] Der Beschwerdeführer nimmt bei der Ergreifung von Rechtsmitteln offensichtlich keine Abwägung der Prozessaussichten vor, sondern erhebt blindlings praktisch gegen jedes Schreiben Beschwerde, welches er von den Behörden erhält, namentlich re- gelmässig auch gegen die Mitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO (vgl. zuletzt Beschlüsse BK 21 287 vom 22. Juni 2021 und BK 21 182 vom 23. April 2021 im Zusammenhang mit Beschwerden gegen die Mitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO). […] Der Beschwerdeführer zeigt nicht ansatzweise nach- vollziehbar auf, weshalb er sich als Geschädigter oder Opfer einer Straftat nach der geltenden Rechtsordnung sieht oder einen Tatverdacht im Sinne einer auch nur minimalen Verurteilungswahr- scheinlichkeit hegt. Seine Anzeigen stützen sich auf kein belastbares Fundament im Sinne eines strafbaren Verhaltens. Das beschriebene Muster zeichnet sich auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ab. In casu verfügte die Staatsanwaltschaft nach dem Ge- sagten zu Recht die Nichtanhandnahme. Die Beschwerde erweist sich als offen- sichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf ei- ne Entschädigung. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. Dem Beschuldig- ten sind deshalb von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstan- den. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 4. August 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Rudin i.V. Gerichtsschreiberin Volknandt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6