Eine Ausweis- und Schriftensperre fällt ausser Betracht, da der Beschwerdeführer ohnehin über keine gültigen Papiere verfügen will. Eine Meldepflicht bzw. ein Hausarrest in Form einer Zuweisung an ein Flüchtlingsheim sowie eine Eingrenzung erweisen sich gleichermassen als untauglich, zumal der Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht Mühe bekundet, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten. Ebenso wenig könnten sie ein Untertauchen bzw. eine Unerreichbarkeit in der Schweiz verhindern.