Seiner psychischen Verfassung ist – gerade auch im Zusammenhang mit der Wahl der Vollzugsanstalt und den Vollzugsmodalitäten – zwar besonders Rechnung zu tragen. Eine Haftentlassung rechtfertigt sich aber auch mit Blick auf den Haftzweck (Sicherung des Beschwerdeführers für das Strafverfahren und den Sanktionenvollzug) nicht.