Er könne sogar für ein paar Schritte mobilisiert werden. Es kann nach wie vor davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die notwendige medizinische Versorgung erhält. Zudem besteht – soweit es sich notwendig erweisen sollte – die Möglichkeit einer Verlegung in eine psychiatrische Klinik, sobald es der physische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erlaubt (vgl. Art. 234 Abs. 2 StPO). Mit Blick auf den aktuellen Aufenthalt des Beschwerdeführers sowie die grundsätzlich zur Verfügung