1B_175/2019 vom 2. Mai 2019 E. 3.2). 5.10 Vorab ist mit Blick auf die Ausführungen im Gutachten vom 10. Juni 2021 festzuhalten, dass der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht die Folge seiner Inhaftierung sein dürfte, sondern einer psychischen Störung. Der Rapport des Regionalgefängnisses Biel vom 19. Mai 2021 weist auch vor dem Hintergrund der gutachterlichen Feststellungen zur psychischen Verfassung des Beschwerdeführers daraufhin, dass der Zellenbrand weniger im Zusammenhang mit der geltend gemachten Suizidalität als vielmehr mit den Verhaltensmerkmalen des Beschwerdeführers steht.