Das Zwangsmassnahmengericht trug dabei auch dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rechnung und begründete unter Berücksichtigung der aktuellen Vollzugsbedingungen, weshalb es von der Verhältnismässigkeit ausgeht. 5.9 Die Untersuchungshaft bedeutet für den Betroffenen immer ein Übel - sie wird vom einen besser, vom anderen weniger gut ertragen (BGE 116 IA 420 E. 3b). Aus einer Erkrankung von strafprozessualen Häftlingen folgt nach der Praxis des Bundesgerichtes - per se - grundsätzlich noch kein Haftentlassungsgrund.