7 Zweck der Untersuchungshaft und deren Auswirkungen auf den Betroffenen vorzunehmen. Er (der Beschwerdeführer) sei nach wie vor suizidal. Die Hafterstehungsfähigkeit sei nicht gegeben. Zudem seien Ersatzmassnahmen ausreichend. 5.8 Eine Gehörsverletzung liegt auch im Zusammenhang mit der Begründung der Verhältnismässigkeit nicht vor.