Zudem steht auch eine stationäre Massnahme im Raum. Die bisherige Haftdauer stellt damit offensichtlich noch keine Überhaft dar. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird in diesem Zusammenhang auch nicht gerügt. 5.7 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Recht auf Leben sei bei den vorliegenden Haftbedingungen nicht mehr hinreichend gewahrt. Er habe einen Suizidversuch nur knapp überlebt. Es sei nicht einmal das Notwendigste vorgekehrt worden, um einen Suizid zu verhindern. Die Vorinstanz habe sich nicht mit der Verhältnismässigkeit auseinandergesetzt.