Dabei ist der Möglichkeit eines bedingten Strafvollzugs oder einer bedingten Entlassung grundsätzlich nicht Rechnung zu tragen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet zudem, dass freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen gemäss Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO i.V.m. Art. 229 Abs. 3 Bst. b und Art. 227 Abs. 5 Satz 2 StPO aufzuheben sind, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. 5.6 Der Beschwerdeführer wurde am 28. Juni 2020 festgenommen. Er befindet sich somit seit etwas mehr als 13 Monaten in Haft.