Das ist nicht der Fall. Jedenfalls ergeben sich aufgrund der vorliegenden Arztberichte keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer dauerhaft auf Spitalpflege angewiesen ist (vgl. E-Mails des verantwortlichen Arztes vom 1. und 7. Juli 2021 Akten KZM 21 761) und es wird auch erwartet, dass er bis im Oktober 2021 wieder verhandlungsfähig ist. Dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass bei dieser Ausgangslage die Fluchtgefahr nicht aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verneint werden kann. Die Fluchtgefahr ist nach wie vor zu bejahen.