6 dass er sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. 5.4 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann nur dann Einfluss auf die Beurteilung der Fluchtgefahr haben, wenn davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer dauernd auf eine intensive und hochstehende medizinische Betreuung angewiesen ist. Das ist nicht der Fall.