Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz. Dass er nicht freiwillig nach Algerien zurückkehren würde, ist eine blosse Parteibehauptung. Aus dem Strafregisterauszug geht hervor, dass er bereits einmal des Landes verwiesen worden und freiwillig ausgereist ist. Offenbar ist es ihm trotzdem wieder gelungen in die Schweiz einzureisen. Dies sowie der Umstand, dass er sich trotz seines rechtswidrigen Aufenthaltes und der prekären finanziellen Verhältnisse in der Schweiz aufhalten kann, ist auch ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass er im Inland untertauchen kann.