Bei dieser Ausganglage ist die bisherige Dauer der Untersu- chungs- bzw. Sicherheitshaft nicht geeignet, die Fluchtgefahr in Frage zu stellen. Auch die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz steht der Fluchtgefahr nicht entgegen, zumal der acht Seiten umfassende Strafregisterauszug zeigt, dass es dem Beschwerdeführer bislang nicht gelungen ist, über einen längeren Zeitraum deliktfrei zu leben. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für soziale und/oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz.