Die Staatsanwaltschaft hat noch keine Anträge gestellt. Der Umstand, dass Anklage beim Kollegialgericht in Dreierbesetzung erhoben worden ist, zeigt aber, dass eine Strafe von mehr als zwei Jahren zur Diskussion steht (vgl. auch Ausführungen zur Verhältnismässigkeit). Die bisherigen Freiheitsstrafen bewegten sich nicht annähernd in diesem Rahmen, weshalb aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bisher nicht geflohen ist, nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann. Abgesehen davon steht mit Blick auf das Gutachten von D.______