5.3 An dieser Ausgangslage hat sich nach wie vor nichts geändert. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt ist nicht geeignet, die Fluchtgefahr in Frage zu stellen. Es trifft grundsätzlich zu, dass die Fluchtgefahr mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft sinkt, da die zu verbüssende Strafe und damit auch der Fluchtanreiz abnehmen. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die bisherige Haft immer noch nicht in allzu grosse Nähe der im Falle eines Schuldspruchs mutmasslich zu erwartenden Strafe liegt. Die Staatsanwaltschaft hat noch keine Anträge gestellt.