Zudem bestehen keine Hinweise, dass die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht in Anbetracht des gravierenden Vorwurfes niedrig angesetzt worden sind. Es bleibt dabei, dass es Aufgabe des Sachgerichts sein wird, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen, in deren Rahmen es auch die vorerwähnten Einwände des Beschwerdeführers und allfällige Ungereimtheiten im Verhalten des Opfers zu berücksichtigen haben wird. Der dringende Tatverdacht wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist nach wie vor zu bejahen.