Wie bereits vom Zwangsmassnahmengericht ausgeführt, hat sich die Ausgangslage nicht verändert. Es ist nicht Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts oder der Beschwerdekammer eine Aussageanalyse vorzunehmen. Der Beschwerdeführer macht zudem nicht einmal geltend, er sei glaubhafter als das Opfer, sondern gibt an, dass seine Aussagen gleichermassen unzuverlässig seien. Zudem bestehen keine Hinweise, dass die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht in Anbetracht des gravierenden Vorwurfes niedrig angesetzt worden sind.