Das erwähnte Verhalten des Opfers (Weigerung, Namen und Telefonnummern von Zeugen zu erwähnen, Flucht aus dem Spital, Auf-sich-Tragen eines gestohlenen Handys, Aussageverweigerung und Drogeneinfluss), stellt zudem kein entlastendes Element dar, zumal die Verletzungen des Opfers dokumentiert sind. Dessen Verhalten kann zwanglos auch mit Angst vor der Polizei erklärt werden und stellt nicht grundsätzlich den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer in Frage. Auch der Umstand, dass die Verletzung mit irgendeinem spitzen Gegenstand hätte beigebracht werden können oder die Polizei vor Ort kei-