Solch konkrete Anhaltspunkte (Aussagen des Opfers, räumliche Nähe des Beschwerdeführers zum Tatort [Lokalisation seines Mobiltelefons um den Tatzeitpunkt herum in der Nähe des Tatorts], Vorliegen von Blutrückständen auf seinem T-Shirt und Uhrenarmband sowie Besitz eines leeren Messeretuis) liegen vor, auch wenn der Beschwerdeführer diese nicht als ausreichend erachtet. Das erwähnte Verhalten des Opfers (Weigerung, Namen und Telefonnummern von Zeugen zu erwähnen, Flucht aus dem Spital, Auf-sich-Tragen eines gestohlenen Handys, Aussageverweigerung und Drogeneinfluss)