Für das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts sind zudem nicht «ausser Zweifel stehende belastende Anhaltspunkte» erforderlich, sondern es reicht das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten. Solch konkrete Anhaltspunkte (Aussagen des Opfers, räumliche Nähe des Beschwerdeführers zum Tatort [Lokalisation seines Mobiltelefons um den Tatzeitpunkt herum in der Nähe des Tatorts], Vorliegen von Blutrückständen auf seinem T-Shirt und Uhrenarmband sowie Besitz eines leeren Messeretuis) liegen vor, auch wenn der Beschwerdeführer diese nicht als ausreichend erachtet.