Zudem ist es zulässig, auf die ausdrückliche Diskussion dieser (angeblich) entlastenden Elemente zu verzichten, wenn diese aus vertretbaren Gründen für die Begründung des Tatverdachts als nicht entscheidwesentlich erachtet werden durften (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_58/2020 vom 24. Februar 2020 E. 3). Ob dies zutrifft oder ob die Vorinstanz den (angeblich) entlastenden Elementen in der Beurteilung des Tatverdachts zu wenig Gewicht eingeräumt hat, ist eine materiell-rechtliche Frage und wird weiter unten zu prüfen sein. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.