Der Entscheid der Beschwerdekammer ist dem Beschwerdeführer bekannt und es war ihm ohne Weiteres möglich, die Tragweite des Entscheides des Zwangsmassnahmengerichts zu erfassen und diesen in Kenntnis der Überlegungen des Gerichts anzufechten. Das Zwangsmassnahmengericht hielt zudem abschliessend fest, dass sich die Ausgangslage unabhängig von der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Gegenüberstellung der be- und entlastenden Elemente nicht geändert habe. Das Zwangsmassnahmengericht hat damit die Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Entscheid berücksichtigt und auch eine eigene Würdigung vorgenommen.