3 des dringenden Tatverdachts vorliegt. Davon wäre ausnahmsweise abzuweichen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_24/2021 vom 2. Februar 2021 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine Gehörsverletzung. Die Vorinstanz begründe den dringenden Tatverdacht nicht, sondern gebe nur verschiedene Meinungen wieder.