228 Abs. 2 und 3 StPO als auch die Frist in Art. 228 Abs. 4 StPO eingehalten. Gemäss Art. 228 Abs. 4 entscheidet das Zwangsmassnahmengericht spätestens innert fünf Tagen nach Eingang der Replik. Die Replik des Beschwerdeführers ging am 5. Juli 2021 beim Zwangsmassnahmengericht ein. Unter Berücksichtigung des für die Fristberechnung anwendbaren Art. 90 Abs. 2 StPO lief die fünftägige Frist nicht am 10. Juli 2021 (Samstag), sondern am darauffolgenden Montag und damit am 12. Juli 2021 ab. Die Einwände des Beschwerdeführers sind offensichtlich unbegründet.