3. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes sowie eine Verletzung von Art. 228 Abs. 4 StPO. Der Beschwerdeführer geht dabei fälschlicherweise von einer Verfahrensdauer von 48 Tagen aus, da er annimmt, das Haftentlassungsgesuch sei am 25. Mai 2021 gestellt worden. Wie aus den Akten hervorgeht, datiert das Haftentlassungsgesuch aber vom 25. Juni 2021. Der angefochtene Entscheid erging am 12. Juli 2021. Die Verfahrensdauer von 17 Tagen verletzt das Beschleunigungsgebot nicht. Ausserdem hat das Zwangsmassnahmengericht sowohl die Fristen in Art. 228 Abs. 2 und 3 StPO als auch die Frist in Art.