Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 26. Juli 2021 auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 27. Juli 2021 (Eingang Beschwerdekammer: 29. Juli 2021) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahmen wurden dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. Juli 2021 am 30. Juli 2021 zugestellt, verbunden mit dem Hinweis, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und allfällige abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung einzureichen seien.