Dagegen reichte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 22. Juli 2021 Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen; es sei festzustellen, dass es vorinstanzlich zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes gekommen sei und eventualiter seien die geeigneten Ersatzmassnahmen für eine Dauer von höchstens drei Monaten anzuordnen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 26. Juli 2021 auf eine Stellungnahme.