Am 5. Mai 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft bis am 23. Juli 2021. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 2. Juni 2021 ab (BK 21 243). Am 25. Juni 2021 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Haftentlassungsgesuch, welches vom Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 12. Juli 2021 abgewiesen wurde (KZM 21 761). Dagegen reichte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 22. Juli 2021 Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen;